JudikaturJustizRS0104565

RS0104565 – AUSL BVerfG Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juni 1969

Die Erfüllung des Verfassungsauftrages des Art 6 VGG verlangt keine schematische Übertragung der für eheliche Kinder geltenden Rechtsvorschriften auf die unehelichen Kinder. Es kann gerechtfertigt oder sogar geboten erscheinen, das uneheliche Kind in einzelnen Beziehungen anders und günstiger zu behandeln als das eheliche Kind, um dem Verfassungsauftrag gerecht zu werden, auch soweit dadurch der uneheliche Vater gegenüber dem ehelichen Vater benachteiligt wird. § 1708 I S 1 BGB ist auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, wie er dem unehelichen Kind bis zur Vollendung seines 16.Lebensjahres einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater ohne Rücksicht auf dessen Leistungsfähigkeit gewährt.

RS U BVerfG (D) 1969/06/03 BvL 1/63 Veröff: FamRZ 1969,401

Entscheidung
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