Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 21.375,-- (darin enthalten S 3.562,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres am 14.3.1990 verstorbenen Ehemannes Leopold R*****. Leopold R*****, geboren am 30.9.1909, hatte bei der beklagten Partei eine Unfallversicherung abgeschlossen, der die AUVB 1965 zugrundelagen. Die Versicherungspolizze lautete auf den Inha…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der beklagten Partei ist zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt. Die hier maßgebenden Bestimmungen der AUVB 1965 (auf die in Art.3.I.1. lit.a vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung hat sich, wie das Gericht zweiter Instanz bereits zutreffend ausgeführt hat, die beklagte Partei …