JudikaturJustizRS0103958

RS0103958 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 1976

Verzichtet der Versicherungsnehmer gegenüber seinem Haftpflichtversicherer auf den vereinbarten Versicherungsschutz für in der Vergangenheit liegende Schadenereignisse, bevor ein Haftpflichtanspruch aufgrund eines solchen Schadenereignisses vom Geschädigten erstmals gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht worden ist, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für den gemäß § 156 Abs 1 VersVG Satz 1 zugunsten des Geschädigten fortbestehenden Versicherungsanspruch erst in dem Zeitpunkt, bis zu dem der Geschädigte ohne schuldhaftes Zögern alle Voraussetzungen zur eigenen Geltendmachung dieses Versicherungsanspruches hat schaffen können.