JudikaturJustizRS0103930

RS0103930 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 1994

Die für die Annahme einer Urkundenfälschung erforderliche Identitätstäuschung kann auch in der Verwendung eines zutreffenden, sonst aber nicht gebrauchten Vornamens, eines unrichtigen Geburtsdatums und einer unrichtigen Anschrift liegen. Veröff: BGHSt 40,203 = JR 1995,207

Entscheidung
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