JudikaturJustizRS0103844

RS0103844 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 1992

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte bei der Strafzumessung zulässig. Allerdings dürfen hierfür grundsätzlich nur solche Umstände herangezogen werden, die außerhalb der bei Aufstellung eines bestimmten Strafrahmens vom Gesetzgeber bereits berücksichtigten allgemeinen Abschreckung liegen. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn sich eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, feststellen läßt.

Veröff: NStZ 1992,275