JudikaturJustizRS0103836

RS0103836 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. November 1982

1) Ein Angegriffener darf grundsätzlich das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beendigung der Gefahr erwarten läßt; er ist nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist, Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang und möglichen Körperverletzungen braucht er sich nicht einzulassen.

2) Eine Tat kann auch dann durch Notwehr gerechtfertigt sein, wenn der Täter neben der Abwehr noch andere Ziele verfolgt, solange sie den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen; eine zum Verteidigungswillen als Tatmotiv hinzutretende Wut schließt die Annahme von Notwehr daher nicht notwendig aus.

Veröff: NStZ 1983,117

Entscheidung
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