RS0103835 – AUSL BGH Rechtssatz
RS0103835 – AUSL BGH Rechtssatz
Eine Erpressung kann auch dadurch begangen werden, daß das Übel einem Dritten angedroht wird, vorausgesetzt, daß derjenige, auf dessen Willen eingewirkt wird, das einem anderen zugedachte Übel auch für sich selbst als solches empfindet. Daß es sich bei dem Dritten um eine dem Genötigten nahestehende Person handelt, ist nicht erforderlich.
Veröff: GA 1987,403