JudikaturJustizRS0103835

RS0103835 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Januar 1987

Eine Erpressung kann auch dadurch begangen werden, daß das Übel einem Dritten angedroht wird, vorausgesetzt, daß derjenige, auf dessen Willen eingewirkt wird, das einem anderen zugedachte Übel auch für sich selbst als solches empfindet. Daß es sich bei dem Dritten um eine dem Genötigten nahestehende Person handelt, ist nicht erforderlich.

Veröff: GA 1987,403

Entscheidung
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