JudikaturJustizRS0103814

RS0103814 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Oktober 1983

Wer sich einen durch Betrug erlangten Vermögensvorteil dadurch sichert, daß er aufgrund eines neu gefaßten Entschlusses den Geschädigten mit Gewalt an der Durchsetzung seiner Forderung hindert, macht sich nicht der Erpressung, sondern der Nötigung schuldig. Veröff: JZ 1984,146