JudikaturJustizRS0103769

RS0103769 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 1981

Hat der mit Tötungsvorsatz handelnde Täter bei Schießbeginn nicht geplant, wieviele Schüsse er abgeben will und bricht er nach vier Schüssen ab, so kommt es für die Frage, ob der Versuch beendet oder nicht beendet ist, darauf an, welche Vorstellung der Täter nach Abgabe der Schüsse von deren Wirkung hatte. Der Versuch ist dann beendet, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Unterlassung der Abgabe weiterer Schüsse zumindest damit rechnete, das Opfer tödlich getroffen zu haben.

Veröff: NStZ 1981,342

Entscheidung
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