RS0103768 – AUSL BGH Rechtssatz
RS0103768 – AUSL BGH Rechtssatz
Nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung des BGH liegt ein "fehlgeschlagener Versuch" jedenfalls dann vor, wenn es dem Täter, was er weiß, tatsächlich unmöglich ist, im unmittelbaren Fortgang des Geschehens den tatbestandsmäßigen Erfolg noch herbeizuführen. Veröff: NStZ 1989,18