JudikaturJustizRS0103767

RS0103767 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 1994

Setzt der Täter mehrfach zur Tat an, ist Voraussetzung für die Annahme eines unbeendeten Versuches, daß die vorausgegangenen, erfolglos gebliebenen Teilakte mit dem neuen Anlauf, auf den der Täter schließlich verzichtet hat, einen einheitlichen Lebensvorgang bilden.

Veröff: NSW 1994,1670