JudikaturJustizRS0103748

RS0103748 – AUSL BGH, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2017

Hat ein Versicherer aufgrund einer Haftpflichtversicherung für Handel und Handwerk für einen beim Betrieb eines Kundenfahrzeugs verursachten Unfallschaden Ersatz zu leisten und ist für den gleichen Unfall auch der Haftpflichtversicherer des Halters des Kundenfahrzeugs ersatzpflichtig, so liegt eine Doppelversicherung vor, bei der die Versicherer im Verhältnis zueinander zur Ausgleichung nach § 59 Abs 2 VVG verpflichtet sind. Dritter im Sinne des § 67 VVG ist nicht, wer Versicherungsnehmer eines Vertrages ist, durch den eine Doppelversicherung im Sinne des § 59 VVG entstanden ist.

Entscheidungen
3