JudikaturJustizRS0103573

RS0103573 – AUSL BGH, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juli 1976

1.) Zur Bedeutung der in einem TA zwischen Sozialversicherungsträger (SVT) und Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer enthaltenen Bestimmung, daß der Haftpflichtversicherer zwei Drittel des Anspruchs nach § 1542 RVO befriedigt und ein weiterer Ersatzanspruch des SVT gegen weitere Schädiger ausgeschlossen ist, sofern er zu weiteren Rückforderungen gegen den Haftpflichtversicherer, seinen Versicherungsnehmer (VN) oder die Versicherten führen würde.

2.) Zusammentreffen eines solchen TA mit einem weiteren TA zwischen den Haftpflichtversicherern mehrerer am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge.

Veröff: VersR 1976,923

Entscheidung
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