RS0103514 – AUSL BGH, OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Eine Bank handelt in der Regel fahrlässig, wenn sie die Schecksumme eines auf sie gezogenen Verrechnungsschecks an einen Handlungsbevollmächtigten des Scheckinhabers bar auszahlt und die Buchung auf Verlangen des Handlungsbevollmächtigten nicht auf dem Konto des Scheckinhabers, sondern auf einem Konto pro Diverse vornimmt. Der Ankauf eines auf einen Dritten gezogenen Verrechnungsschecks verstößt nicht gegen Art 39 SchG; er stellt aber ein ungewöhnliches Geschäft dar, das zu besonderer Vorsicht verpflichtet.