JudikaturJustizRS0103434

RS0103434 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 1981

Die Berechnung der Haftungshöchstsumme nach Art 23 Abs 3 CMR erfolgt nach dem Rohgewicht der in Verlust geratenen Sendung ohne Unterschied, ob die Werte einzelner Waren oder in Rechnungen oder Verpackungseinheiten zusammengefaßter Stücke für sich die Höchstsumme erreichen oder nicht.

Veröff: MDR 1981,556

Entscheidung
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