JudikaturJustizRS0103428

RS0103428 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 1951

a) Die Witwe eines Getöteten muß sich auf die Schadensersatzrente aus § 844 Abs 2 BGB Einkünfte, die sie aus eigenem Erwerb tatsächlich erzielt hat oder hätte erzielen können, insoweit anrechnen lassen, als sie gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn sie die Übernahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit ablehnen würde.

b) An der Rechtsprechung des RG (RGZ 154,236) wird festgehalten, daß auch auf die Rentenansprüche aus § 844 Abs 2 BGB die Grundsätze des § 254 Abs 2 BGB (Verstoß gegen die Verpflichtung zur Schadensminderung) Anwendung finden.

Veröff: NJW 1952,299