RS0103390 – AUSL BGH Rechtssatz
RS0103390 – AUSL BGH Rechtssatz
Die Auflösung einer faktischen Gesellschaft erfolgt nach § 133 HGB durch Gestaltungsurteil. Als Voraussetzung für die Auflösungsklage genügt es, daß der Gesellschaftsvertrag nichtig ist; es bedarf darüber hinaus nicht auch noch der Darlegung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 133 HGB.
Veröff: SJZ 1952,305 = NJW 1952,97 = NJW 1952,500 mit Anmerkung