JudikaturJustizRS0103390

RS0103390 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 1951

Die Auflösung einer faktischen Gesellschaft erfolgt nach § 133 HGB durch Gestaltungsurteil. Als Voraussetzung für die Auflösungsklage genügt es, daß der Gesellschaftsvertrag nichtig ist; es bedarf darüber hinaus nicht auch noch der Darlegung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 133 HGB.

Veröff: SJZ 1952,305 = NJW 1952,97 = NJW 1952,500 mit Anmerkung

Entscheidung
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