Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren erster und zweiter Instanz werden als nichtig aufgehoben. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, auf Grund des Antrages der klagenden Partei vom 22. 5. 1996 das zum Zeitpunkt des Tod…
Text Begründung: Die Pensionistin Emilie K*****, die von der Beklagten ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bezog, befand sich seit April 1995 im Seniorenheim der Klägerin. Für das sogenannte "betreute Wohnen" war ein monatlicher Grundbetrag von S 20.600 zu entrichten, der teils durch die eigene Pension,…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist berechtigt. Auszugehen ist von der Bestimmung des § 19 Abs 3 BPGG, wonach dann, wenn im Zeitpunkt des Todes einer pflegebedürftigen Person ein Verfahren auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen ist, die im § 19 Abs 1 BPGG genannten Personen in der …