JudikaturJustizRS0066332

RS0066332 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juli 1978

Kein gesetzlicher Unterhalt, wenn Ehefrau dem Ehemann gegenüber als Gegenleistung für das ihr eingeräumte Fruchtgenussrecht an dem Gewerbebetrieb des Ehemannes sowie für die teilweise Überlassung der Erträgnisse eines Tankstellenbetriebes, also für die Überlassung von Vermögenswerten eine Leibrentenverpflichtung übernommen hat.