RS0066332 – OGH Rechtssatz
RS0066332 – OGH Rechtssatz
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Kein gesetzlicher Unterhalt, wenn Ehefrau dem Ehemann gegenüber als Gegenleistung für das ihr eingeräumte Fruchtgenussrecht an dem Gewerbebetrieb des Ehemannes sowie für die teilweise Überlassung der Erträgnisse eines Tankstellenbetriebes, also für die Überlassung von Vermögenswerten eine Leibrentenverpflichtung übernommen hat.