JudikaturJustizRS0059411

RS0059411 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 1994

Die Beschwerde gegen den Beschluß über die Verpflichtung des Staates zur Leistung einer Entschädigung wegen ungerechtfertigter Untersuchungshaft kann vom Verhafteten oder in dessen Namen von seinem ausgeweisenen Verteidiger auch schon vor Beginn der - von der eigenhändigen Zustellung an den Verhafteten zu berechnenden - Rechtsmittelfrist erhoben werden, sobald das Gericht im Sinne der §§ 116 Abs 5, 119 Abs 3 Geo an seinen Beschluß gebunden ist.