JudikaturJustizRS0054589

RS0054589 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2022

§ 35 Abs 6 DO.A kann nur auf jene Bezugsbestandteile angewendet werden, deren Gewährung nicht mit der Einreihung des Angestellten in das Gehaltsschema auf Grund seiner dauernden Verwendung (§ 36 Abs 1 DO.A) in untrennbarem Zusammenhang stehen. Er kann nur jene Zulagen betreffen, die - zumindest grundsätzlich - jeder Angestellte unabhängig von seiner Einreihung in eine bestimmte Gehaltsgruppe auf Grund sonstiger wechselnder Gegebenheiten beziehen kann (zB Belastungszulage, Erschwerniszulage, Gefahrenzulage, Nachtdienstzulage, Schichtzulage ua), nicht aber die Funktionszulage.