JudikaturJustizRS0046241

RS0046241 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. April 2020

Die Regelung des § 40 a JN dient zwar in erster Linie zur Abgrenzung zwischen dem streitigen und außerstreitigen Verfahren, sie kann aber auch für die Abgrenzung zwischen anderen Verfahrensarten von Bedeutung sein.

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