JudikaturJustizRS0046156

RS0046156 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 2013

Auch bei ehelichen Kindern ist das Einschreiten des Pflegschaftsgerichtes mit dem Abschluss der einzelnen getroffenen Maßnahmen noch nicht im Sinne des § 29 JN beendet.

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