JudikaturJustizRS0045720

RS0045720 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 1996

Die Ausfolgung von Gegenständen oder Geldbeträgen, die im Zuge eines Strafverfahrens beschlagnahmt, jedoch im weiteren Verlauf nicht für verfallen erklärt wurden, kann im ordentlichen Rechtsweg begehrt werden.

Entscheidungen
3