JudikaturJustizRS0041705

RS0041705 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 1975

Wurde die Berufung zwar an das Berufungsgericht adressiert, ist sie jedoch bei der vereinigten Einlaufstelle des Erstgerichtes und des Berufungsgerichtes innerhalb der Berufungsfrist eingelangt und ist das Erstgericht sowie dessen Aktenzeichen der Berufung zu entnehmen, so ist sie rechtzeitig erhoben.