RS0033532 – OGH Rechtssatz
RS0033532 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Daß das Erlagsgericht in seinem Beschluß eine der Sachlage nicht entsprechende Feststellung trifft, (der Erlag sei "für die Verlassenschaft" erfolgt), ändert nichts daran, daß es sich bei dem gemäß § 1425 ABGB vorgenommenen Erlag tatsächlich um einen Erlag handelt, der nach dieser Gesetzesstelle zu beurteilen ist (erlegt wurde wegen Inanspruchnahme durch Erben und Legatar).