JudikaturJustizRS0031810

RS0031810 – OGH, AUSL_EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
11. August 2020

Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung ("konkludente Tatsachenbehauptung").

Entscheidungen
49