JudikaturJustizRS0016623

RS0016623 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 1998

Der Gesichtspunkt, den Verpflichteten nicht stärker zu belasten als nötig, spricht entscheidend dafür, einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Verpflichteten auf das notwendige Maß zu beschränken. Wenn dem titelmäßigen Gebot zum "Entfernen" einer Bauhütte vom Grund des Beklagten auf andere Weise als durch deren Zerstörung entsprochen werden konnte, also Alternativen bestanden, stellt das Zersägen und damit die Zerstörung der Bauhütte ein rechtswidriges Handelns des Beklagten dar.

Entscheidungen
2