JudikaturJustizRS0013701

RS0013701 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2023

In die bei der Entscheidung über die beabsichtigte wichtige Veränderung vorzunehmende Abwägung der Gesamtinteressen der Eigentumsgemeinschaft hat freilich auch eine angemessene Berücksichtigung der subjektiven Lage der einzelnen Teilhaber, also der persönlichen und familiären Verhältnisse und Bedürfnisse einzufließen. Das ist insbesondere für den häufigsten Anwendungsfall des § 835 ABGB, nämlich die gerichtliche Benützungsregelung, in Lehre und Rechtsprechung anerkannt und folgt schon aus der innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses bestehenden Treuepflicht, die auch die Rücksichtnahme auf die Interessen der übrigen Teilhaber erfordert.

Entscheidungen
9