JudikaturJustizRS0013692

RS0013692 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juni 2022

Wichtige Veränderungen im Sinn des § 834 ABGB können gegen den Willen der Minderheitseigentümer nur nach Einhaltung der Vorschriften des § 835 ABGB vorgenommen werden. Das betrifft auch Verträge mit dritten Personen.

Entscheidungen
13