JudikaturJustizRS0001000

RS0001000 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. April 2011

Im außerstreitigen Verfahren kann die Unterhaltsverpflichtung nur mit Wirksamkeit für die Zeit nach der Stellung des Antrages herabgesetzt oder aufgehoben werden, wogegen über die in der Vergangenheit liegende Leistungsverpflichtung nur im Prozeßweg (bei Exekutionsführung über eine Oppositionsklage nach § 35 EO, sonst über eine negative Feststellungsklage) abgesprochen werden kann (SZ 38/159; EvBl 1965/370 ua, in diesem Sinn auch Heller-Berger-Stix, 379).

Entscheidungen
9