JudikaturJustizRS0000670

RS0000670 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 1964

Der Charakter einer im Sinne des § 25 Abs 1 EO an das Vollstreckungsorgan erteilten Weisung wird dadurch nicht verändert, daß der entsprechende schriftliche Vermerk von der Geschäftsabteilung irrtümlich in die Ausfertigung des Beschlusses über die Anordnung des Räumungstermines aufgenommen wurde. Ein abgesondertes Rechtsmittel dagegen ist demnach gemäß $ 66 EO unzulässig.