JudikaturJustizRKR0000203

RKR0000203 – LG Krems/Donau Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 2004

Auch wenn man die Ausführungen Bydlinskis durchaus goutiert, dass die Mahnung durch einen außenstehenden Dritten für den Schuldner einen besonderen Auffälligkeitswert besitzt, sind lediglich die Kosten der ersten Mahnung seitens des Inkassobüros als zweckentsprechend anzusehen. Eine Wiederholung dieser Mahnung für den Fall, dass die Partei selbst bereits ein Mahnschreiben abgeschickt hat und dies ebenso erfolglos blieb, ist hingegen bei geringer Höhe der betriebenen Forderung nicht mehr zweckmäßig und notwendig.