BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches PatentübereinkommenArt. 82

Art. 82

Die europäische Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

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