Art. 78
Art. 78 — EPÜ
Art. 78 — EPÜ
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 350/1979 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 136/2007
Inkrafttretungsdatum
13. Dezember 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40098107
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die europäische Patentanmeldung muß
a) einen Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents;
b) eine Beschreibung der Erfindung;
c) einen oder mehrere Patentansprüche;
d) die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen;
e) eine Zusammenfassung
enthalten und den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind.
(2) Für die europäische Patentanmeldung sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr zu entrichten. Wird die Anmeldegebühr oder die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
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