Art. 72
Art. 72 — EPÜ
Art. 72 — EPÜ
Anmerkung
Bezüglich einheitlicher Patente nach Art. 142 siehe Art. 148.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 350/1979
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1979
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12031742
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung muß schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien.
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