Art. 53
Art. 53 — EPÜ
Art. 53 — EPÜ
Anmerkung
Zu lit. b: Weitergehende Vorbehaltsmöglichkeit: Art. 167 Abs. 2 lit. b.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 350/1979 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 136/2007
Inkrafttretungsdatum
13. Dezember 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40098085
Zuletzt nach Updates gesucht am
Europäische Patente werden nicht erteilt für:
a) Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung in allen oder einigen Vertragsstaaten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist;
b) Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Dies gilt nicht für mikrobiologische Verfahren und die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse;
c) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren.
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