Art. 43
Art. 43 — EPÜ
Art. 43 — EPÜ
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 350/1979
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1979
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12031713
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die Finanzordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Nach Maßgabe der Finanzordnung dürfen Mittel, die bis zum Ende eines Haushaltsjahrs nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden; eine Übertragung von Mitteln, die für personelle Ausgaben vorgesehen sind, ist nicht zulässig.
(3) Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgabe nach Art oder Bestimmung zusammengefaßt sind; soweit erforderlich werden die Kapitel nach der Finanzordnung unterteilt.
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