BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches PatentübereinkommenArt. 30

Art. 30

(1) Die Weltorganisation für geistiges Eigentum ist auf den Tagungen des Verwaltungsrats nach Maßgabe eines Abkommens vertreten, das die Europäische Patentorganisation mit der Weltorganisation für geistiges Eigentum schließt.

(2) Andere zwischenstaatliche Organisationen, die mit der Durchführung internationaler patentrechtlicher Verfahren beauftragt sind und mit denen die Organisation ein Abkommen geschlossen hat, sind, wenn dieses Abkommen entsprechende Vorschriften enthält, nach Maßgabe dieser Vorschriften auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten.

(3) Alle anderen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die eine die Organisation betreffende Tätigkeit ausüben, können vom Verwaltungsrat eingeladen werden, sich auf seinen Tagungen bei der Erörterung von Fragen, die von gemeinsamem Interesse sind, vertreten zu lassen.

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