Art. 2
Art. 2 — EPÜ
Art. 2 — EPÜ
Anmerkung
Zum Abs. 2: Zu den Ausnahmen siehe Art. 63, 64 Abs. 2, Art. 99 bis 105, 138.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 350/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40099097
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die nach diesem Übereinkommen erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet.
(2) Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus diesem Übereinkommen nichts anderes ergibt.
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