BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches PatentübereinkommenArt. 166

Art. 166

(1) Dieses Übereinkommen steht zum Beitritt offen:

a) den in Artikel 165 Absatz 1 genannten Staaten;

b) auf Einladung des Verwaltungsrats jedem anderen europäischen Staat.

(2) Jeder ehemalige Vertragsstaat, der dem Übereinkommen nach Artikel 172 Absatz 4 nicht mehr angehört, kann durch Beitritt erneut Vertragspartei des Übereinkommens werden.

(3) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

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