BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches PatentübereinkommenArt. 15

Art. 15

Im Europäischen Patentamt werden für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Verfahren gebildet:

a) eine Eingangsstelle;

b) Recherchenabteilungen;

c) Prüfungsabteilungen;

d) Einspruchsabteilungen;

e) eine Rechtsabteilung;

f) Beschwerdekammern;

g) eine Große Beschwerdekammer.

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