Art. 142
Art. 142 — EPÜ
Art. 142 — EPÜ
Anmerkung
Die Bestimmungen über besondere Übereinkommen sind nur für die EG von Bedeutung.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 350/1979
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1979
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12031812
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Eine Gruppe von Vertragsstaaten, die in einem besonderen Übereinkommen bestimmt hat, daß die für diese Staaten erteilten europäischen Patente für die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete einheitlich sind, kann vorsehen, daß europäische Patente nur für alle diese Staaten gemeinsam erteilt werden können.
(2) Hat eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Absatz 1 Gebrauch gemacht, so sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden.
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