Art. 141
Art. 141 — EPÜ
Art. 141 — EPÜ
Anmerkung
Ausführungsbestimmung: § 8 PatV-EG, BGBl. Nr. 52/1979.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 350/1979 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 136/2007
Inkrafttretungsdatum
13. Dezember 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40098261
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Jahresgebühren für das europäische Patent können nur für die sich an das in Artikel 86 Absatz 2 genannte Jahr anschließenden Jahre erhoben werden.
(2) Werden Jahresgebühren für das europäische Patent innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so gelten diese Jahresgebühren als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb der genannten Frist gezahlt werden. Eine nach nationalem Recht vorgesehene Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben.
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