BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches PatentübereinkommenArt. 134a

Art. 134a

(1) Der Verwaltungsrat ist befugt, Vorschriften zu erlassen und zu ändern über:

a) das Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter, im folgenden Institut genannt;

b) die Vorbildung und Ausbildung, die eine Person besitzen muß, um zu der europäischen Eignungsprüfung zugelassen zu werden, und die Durchführung dieser Eignungsprüfung;

c) die Disziplinargewalt, die das Institut oder das Europäische Patentamt über die zugelassenen Vertreter ausübt;

d) die Verschwiegenheitspflicht und das Recht des zugelassenen Vertreters, die Offenlegung von Mitteilungen zwischen ihm und seinem Mandanten oder Dritten in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zu verweigern.

(2) Alle Personen, die in der in Artikel 134 Absatz 1 genannten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sind, sind Mitglied des Instituts.

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