BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches PatentübereinkommenArt. 125

Art. 125

Soweit dieses Übereinkommen Vorschriften über das Verfahren nicht enthält, berücksichtigt das Europäische Patentamt die in den Vertragsstaaten im allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts.

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