Art. 123
Art. 123 — EPÜ
Art. 123 — EPÜ
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 350/1979 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 136/2007
Inkrafttretungsdatum
13. Dezember 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40098158
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent kann im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nach Maßgabe der Ausführungsordnung geändert werden. In jedem Fall ist dem Anmelder zumindest einmal Gelegenheit zu geben, von sich aus die Anmeldung zu ändern.
(2) Die europäische Patentanmeldung und das europäische Patent dürfen nicht in der Weise geändert weden, daß ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
(3) Das europäische Patent darf nicht in der Weise geändert werden, daß sein Schutzbereich erweitert wird.
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