BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches PatentübereinkommenArt. 120

Art. 120

In der Ausführungsordnung werden bestimmt:

a) die Fristen, die in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt einzuhalten und nicht bereits im Übereinkommen festgelegt sind;

b) die Art der Berechnung der Fristen sowie die Voraussetzungen, unter denen Fristen verlängert werden können;

c) die Mindest- und die Höchstdauer der vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Fristen.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen