BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches PatentübereinkommenArt. 11

Art. 11

(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt.

(2) Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt.

(3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden werden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts wiederernannt werden.

(4) Der Verwaltungsrat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bediensteten aus.

(5) Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts auch rechtskundige Mitglieder nationaler Gerichte oder gerichtsähnlicher Behörden der Vertragsstaaten, die ihre richterliche Tätigkeit auf nationaler Ebene weiterhin ausüben können, zu Mitgliedern der Großen Beschwerdekammer ernennen. Sie werden für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt und können wiederernannt werden.

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