BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches PatentübereinkommenArt. 105

Art. 105

(1) Jeder Dritte kann nach Ablauf der Einspruchsfrist nach Maßgabe der Ausführungsordnung dem Einspruchsverfahren beitreten, wenn er nachweist, daß

a) gegen ihn Klage wegen Verletzung dieses Patents erhoben worden ist oder

b) er nach einer Aufforderung des Patentinhabers, eine angebliche Patentverletzung zu unterlassen, gegen diesen Klage auf Feststellung erhoben hat, daß er das Patent nicht verletze.

(2) Ein zulässiger Beitritt wird als Einspruch behandelt.

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