Art. 105
Art. 105 — EPÜ
Art. 105 — EPÜ
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 350/1979 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 136/2007
Inkrafttretungsdatum
13. Dezember 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40098135
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Jeder Dritte kann nach Ablauf der Einspruchsfrist nach Maßgabe der Ausführungsordnung dem Einspruchsverfahren beitreten, wenn er nachweist, daß
a) gegen ihn Klage wegen Verletzung dieses Patents erhoben worden ist oder
b) er nach einer Aufforderung des Patentinhabers, eine angebliche Patentverletzung zu unterlassen, gegen diesen Klage auf Feststellung erhoben hat, daß er das Patent nicht verletze.
(2) Ein zulässiger Beitritt wird als Einspruch behandelt.
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